Gästekarte

SATZUNG über die Erhebung einer Gästetaxe der Gemeinde Sehmatal


 

- Auszug der wichtigsten Punkte für Urlauber - 

§ 1 Erhebung einer Gästetaxe

 (1) Die Gemeinde Sehmatal erhebt zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr 1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen, 2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und 3. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung anderer Angebote entstehen, eine Gästetaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen und Vergünstigungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. 

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten für öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde bleibt unberührt. 

§ 2 Gästetaxepflichtige 

(1) Gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind. Unterkunft im Gemeindegebiet nimmt auch, wer in Bungalows, Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen untergebracht ist. 

(2) Gästetaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die, obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (z. B. Nebenwohnung). 

(3) Gästetaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde Unterkunft nehmen. Nicht gästetaxepflichtig sind hingegen Einwohner, die in der Gemeinde arbeiten, in Ausbildung stehen oder ein Studium absolvieren und zu diesem Zweck einen Nebenwohnsitz begründen. 

(4) Nicht gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Gemeinde zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgelts Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat anzusehen ist, insbesondere bei Verwandtschaftsbesuchen. 

§ 3 Maßstab und Satz der Gästetaxe 

(1) Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 Euro. Ankunfts- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet. 

(2) Gästetaxepflichtige nach § 2 Absatz 2 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahresgästetaxe zu entrichten. Diese beträgt das 28fache des Tagessatzes. Von der pauschalen Jahresgästetaxe kann auf schriftlichen Antrag befreit werden, wenn durch den Gästetaxepflichtigen glaubhaft gemacht wird, dass er die Wohnung oder sonstige Unterkunft im gesamten Kalenderjahr nicht genutzt hat. 

(3) Soweit die Erhebung der Gästetaxe der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, tritt zur Gästetaxe nach Absatz 1 und 2 noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Die Gemeinde teilt dazu den für den Einzug und die Abführung der Gästetaxe nach § 9 Verantwortlichen rechtzeitig mit, ob eine Umsatzsteuerpflicht besteht und wenn ja, welcher Steuersatz anzuwenden ist.

...

§ 6 Gästekarte 

(1) Jede Person, die aufgrund ihrer Unterkunftnahme in der Gemeinde der Gästetaxepflicht unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Dies gilt auch für Personen, die nach § 4 von der Zahlung der Gästetaxe befreit sind. Die Gästekarte ist nicht übertragbar. Die Gästekarte enthält - die Nummer der Gästekarte, - den Beherbergungsbetrieb, - den Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers sowie - den An- und Abreisetag. 

(2) Personen, die die pauschale Jahresgästetaxe entrichten (§ 3 Absatz 2), sowie deren Familienangehörige erhalten eine Gästekarte, die die Nummer der Gästekarte, den Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers sowie den Aufenthaltsort und deren Adresse enthält. 

(3) Die Gästekarte berechtigt in dem angegebenen Zeitraum einschließlich des An- und Abreisetages zur kostenfreien oder ermäßigten Nutzung von bestimmten öffentlichen und privaten Einrichtungen, Anlagen, Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes. Darin eingeschlossen sind Angebote derjenigen Leistungsträger, mit denen eine Vereinbarung mit der Gemeinde besteht. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Die Leistungen werden dem Gast mit Aushändigung der Gästekarte in geeigneter Weise bekannt gegeben. 

 

Die komplette Satzung finden Sie hier zum pdf-Download: Gästetaxe Sehmatal

 

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